Börslich oder außerbörslich?

Anleger haben derzeit die Möglichkeit, aus einem Produktangebot von Société Générale von über 200.000 Optionsscheinen, Zertifikaten und Aktienanleihen ein für sie passendes Derivat auszuwählen. Haben sie sich für ein bestimmtes Produkt entschieden, stehen sie vor der Entscheidung, auf welchem Weg sie es erwerben, um es dann in ihrem Depot bei ihrer Bank oder Sparkasse verwahren zu lassen.

Anleger haben dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten: den außerbörslichen und den börslichen Handel. Wie beides funktioniert und was dabei grundsätzlich passiert, betrachten wir im Folgenden genauer.

Société Générale als Emittentin ist Market Maker ihrer Produkte, das bedeutet, sie stellt für ihre Produkte in der Regel zwischen 8.00 und 22.00 Uhr permanent An- und Verkaufskurse (Einschränkungen möglich, siehe Seite 51 unten). Diese Kurse sind an den Börsen, auf der Zertifikate-Homepage von Société Générale, auf den verschiedenen Online-Finanzportalen und auch bei den an das Handelssystem angeschlossenen Banken zu finden. Sie werden live fortlaufend aktualisiert.

Bei der konkreten Entscheidung des Anlegers, ein Zertifikat zu kaufen, würde er nun in der PC-Ordermaske seiner Bank die erforderlichen Daten wie WKN, Stückzahl, Limit usw. eingeben. Auch den Handelsplatz, also den Weg, über den er das Produkt handeln möchte, wird er in diesem Prozess auswählen.

Börslicher Handel
Entscheidet sich der Anleger für eine der beiden Börsen, Frankfurt oder Stuttgart, wird der Kaufauftrag im Auftragsbuch des zuständigen Maklers an der Börse erscheinen. Dieser wird prüfen, ob ein passender Verkaufsauftrag eines zweiten Anlegers vorliegt, sodass das Geschäft zwischen den beiden Parteien abgewickelt werden kann.

Liegt dagegen kein passender Auftrag eines zweiten Anlegers vor oder ist der Kurs der Emittentin für den Kunden günstiger, wird der Makler auf die Market-Maker-Funktion von Société Générale zurückgreifen. Das Market-Maker-System bewirkt also, dass der Kunde nicht auf das Vorhandensein eines passenden Gegenauftrags angewiesen ist, denn in diesem Fall springt die Emittentin ein.

Ein genau passender Gegenauftrag zum Kaufauftrag des Kunden liegt in der Praxis nur selten vor, deshalb wird der Kunde letztendlich zu dem von der Emittentin angebotenen Kurs handeln. Der Anleger hat die Möglichkeit, unter mehreren Ordertypen zu wählen, und kann beispielsweise ein Limit angeben, das der Makler für ihn überwachen wird. Der börsliche Handel wird zwischen 8.00 und 22.00 Uhr angeboten.

Außerbörslicher Handel
Entscheidet sich der Anleger für einen Kauf im Direkthandel (dies ist ebenfalls zwischen 8.00 und 22.00 Uhr möglich), wird seine depotführende Bank eine Kursanfrage bei der Emittentin starten, sobald der Kunde in seiner Ordermaske einen Kurs anfordert. Da die Emittentin nicht übermittelt bekommt, ob der Kunde kaufen oder verkaufen möchte, wird sie sowohl den aktuellen Geld- als auch den Briefkurs für die angefragte Stückzahl zurücksenden. Dies ist der indikative Preis (auch Quote genannt), der lediglich als Aufforderung an den Kunden zu verstehen ist, ein verbindliches Angebot abzugeben. Der Kunde kann dies dann durch Betätigen des Kaufbuttons tun und erzeugt hiermit einen sogenannten Trade Request. Diesen Trade Request kann die Emittentin entweder annehmen oder ablehnen. Nimmt sie ihn an, ist das jeweilige Geschäft zustande gekommen.

Kommt es zwischen dem von der Emittentin genannten Quote und dem Trade Request allerdings zu größeren Marktveränderungen (beispielsweise in sehr volatilen Märkten), kann dies zu einer Ablehnung führen. Die Ablehnung dient dem Schutz beider Parteien, da eine Nichtablehnung eine der beiden Parteien benachteiligen würde. Der Anleger muss in diesem Fall, sollte er immer noch eine Kaufabsicht haben, eine erneute Anfrage senden.

Bei den meisten Banken gibt es mittlerweile auch im außerbörslichen Handel die Möglichkeit, verschiedene Kauf- oder Verkaufslimits zu setzen. Société Générale als Emittentin und Market Maker der Produkte kann die vom Kunden eingegebene Order und die eingegebenen Limits nicht einsehen. In der Praxis funktioniert dies meist folgendermaßen: Ein zwischen Depotbank und Emittentin existierender Drittanbieter übernimmt die Überwachung der Orders und Limits. Erreicht der von Société Générale ständig übermittelte Kurs des jeweiligen Produkts den entsprechenden vom Kunden bestimmten Wert (Limit), wird automatisch eine Anfrage an Société Générale geschickt, um das entsprechende Derivat zu handeln.

In der Regel fällt beim börslichen und außerbörslichen Handel eine Ordergebühr an, beim börslichen Handel zusätzlich noch eine Maklercourtage. Société Générale bietet in Verbindung mit den Brokern regelmäßig Aktionen für den außerbörslichen Handel an, mit denen der Zertifikateanleger Gebühren sparen kann. Beide Handelswege haben Vor- und Nachteile; für welchen Weg der Kunde sich letztendlich entscheidet, bleibt ihm überlassen. In Bezug auf die Wahl des Handelsplatzes bestehen keinerlei Einschränkungen, Anleger können somit den Handelsplatz ihres Produkts frei wählen. Das bedeutet, dass sie zum Beispiel ein Zertifikat von Société Générale außerbörslich kaufen und anschließend über die Börse wieder verkaufen können oder umgekehrt.

Übrigens, im außerbörslichen Direkthandel mit Société Générale können bei ausgewählten Direktbanken auch Aktien und ETFs gehandelt werden.

Tabelle 1: Vor- und Nachteile im Überblick

Vorteile

Nachteile

Börslicher Handel

  • Wird von jeder Bank, Sparkasse und jedem Onlinebroker angeboten
  • Preisfindung an einer Börse
  • Börsenaufsicht
  • Höherer Anlegerschutz (Überwachung von Preisermittlung und Auftragsabwicklung durch eine unabhängige Handelsüberwachungsstelle)
  • Maklercourtage
  • Teilausführungen möglich

Außerbörslicher Handel

  • Keine Maklercourtag
  • Livebestätigung des gehandelten Kurses/in der Regel schnellere Ausführung (Sekundenhandel)
  • Keine Teilausführungen
  • An bestimmte Bank, Sparkasse oder Onlinebroker (Handelspartner) gebunden
  • Keine Börsenaufsicht
  • Geringerer Anlegerschutz (keine Überwachung von Preisermittlung und Auftragsabwicklung durch eine unabhängige Handelsüberwachungsstelle)
  • Keine Spreadverengung durch fehlendes Orderbuch